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# § 36 SOGES (Sachsen) — Abschluss- und Abgangszeugnisse

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Abschlusszeugnisse sind staatliche Urkunden, die den erfolgreichen Abschluss des besuchten Hauptschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Hauptschulabschluss oder dem qualifizierenden Hauptschulabschluss sowie den erfolgreichen Abschluss des besuchten Realschulanforderungsniveaus der Gemeinschaftsschule mit dem Realschulabschluss dokumentieren.

(2) Abgangszeugnisse sind staatliche Urkunden, die Schülerinnen und Schüler erhalten, die die Gemeinschaftsschule ohne Abschluss des besuchten Anforderungsniveaus verlassen. Das Abgangszeugnis bescheinigt den Erwerb

1. eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses nach Versetzung in die Klassenstufe 10 des Realschulanforderungsniveaus,

2. des qualifizierenden Hauptschulabschlusses nach erfolgreicher Teilnahme an der Prüfung zum Erwerb des Hauptschulabschlusses,

3. eines dem Realschulabschluss gleichgestellten mittleren Schulabschlusses nach der Versetzung in die Jahrgangsstufe 11.

Darüber hinaus wird für jedes Fach eine Abgangsnote aus dem Punktzahldurchschnitt der in den Kurshalbjahreszeugnissen ausgewiesenen Punktzahlen ermittelt.

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Zitiervorschlag: § 36 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/36

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