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# § 31 SOGES (Sachsen) — Hausaufgaben

Schulordnung Gemeinschaftsschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Hausaufgaben sind so vorzubereiten und zu stellen, dass die Schülerinnen und Schüler sie ohne außerschulische Hilfe in angemessener Zeit bewältigen können. Umfang und Schwierigkeitsgrad der Hausaufgaben sind dem Alter und dem Leistungsvermögen der Schülerinnen und Schüler anzupassen. Die Lehrerinnen und Lehrer sind verpflichtet, die tägliche Gesamtbelastung der Schülerin oder des Schülers zu berücksichtigen.

(2) Hausaufgaben werden in der Regel im Unterricht besprochen und zumindest stichprobenweise überprüft.

(3) Ferien sind in der Regel von Hausaufgaben freizuhalten.

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Zitiervorschlag: § 31 SOGES (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOGES/31

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