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§ 19 SOGES (Sachsen) — Individuelle Förderung

Schulordnung Gemeinschaftsschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinschaftsschule soll eigenverantwortlich Angebote zur individuellen Förderung, insbesondere in Form von Förderunterricht und Ganztagsangeboten festlegen. Grundlage bildet das pädagogische Konzept der Schule.

(2) Die individuelle Förderung wird entsprechend dem Förderbedarf der Schülerin oder des Schülers durchgeführt und kann in einem pädagogischen Entwicklungsplan dokumentiert werden. Sie soll präventive Maßnahmen umsetzen, Entwicklungsrückstände abbauen, festgestellte Teilleistungsschwächen verringern und Begabungen fördern. Für Schülerinnen und Schüler mit festgestellter Teilleistungsschwäche können neben der Förderung im Unterricht auf den jeweiligen Förderbedarf ausgerichtete Fördermaßnahmen im Rahmen der sächlichen und personellen Voraussetzungen angeboten werden. Als Ganztagsangebote sollen insbesondere leistungsdifferenzierte Lernangebote gemacht werden.

(3) Die Fördermaßnahmen können in Gruppen, klassen- oder jahrgangsübergreifend durchgeführt werden.

(4) Die Lehrerin oder der Lehrer spricht eine Empfehlung zur Teilnahme an der Fördermaßnahme aus. Die Eltern sollen die Schülerin oder den Schüler zu der Fördermaßnahme anmelden. Mit der Anmeldung ist die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme während des von der Lehrerin oder dem Lehrer festgelegten Zeitabschnitts verpflichtet.

(5) Zur individuellen Förderung besonderer Begabungen können Schülerinnen und Schüler spezielle Diagnostik- und Beratungsangebote der bei der Schulaufsichtsbehörde eingerichteten Beratungsstelle zur Begabtenförderung in Anspruch nehmen.

(6) Besonders begabte Schülerinnen und Schüler können darüber hinaus besondere fachliche Förderung erhalten. Sie können auch schulartübergreifend gefördert werden. Dazu sind eine Vereinbarung zwischen den kooperierenden Schulen und eine Bildungsvereinbarung mit den Eltern abzuschließen.