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# § 5 SOFS (Sachsen) — Aufgabe und Aufbau der Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler mit schwerwiegenden Beeinträchtigungen im kognitiven Bereich, verbunden mit Besonderheiten der kognitiv-kommunikativen, praktischen und sozialen Kompetenzen.

(2) Die Schule mit Förderschwerpunkt geistige Entwicklung gliedert sich in Unterstufe, Mittelstufe, Oberstufe und Berufsbildungsstufe. Innerhalb der einzelnen Stufen werden Klassen gebildet. Der Besuch einer Stufe umfasst drei Jahre. Die Schülerinnen und Schüler der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung erfüllen die ihnen obliegende Berufsschulpflicht in der Regel in der Berufsbildungsstufe.

(3) Die Berufsbildungsstufe kann schulübergreifend organisiert und an einem gemeinsamen Standort geführt werden. Die Schülerinnen und Schüler bleiben Schülerinnen und Schüler ihrer Stammschule.

(4) Der Unterricht erfolgt nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.

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Zitiervorschlag: § 5 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/5

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