Erhebungen an Förderschulen bedürfen in der Regel vor ihrer Durchführung der Zustimmung. Die Zustimmung kann erteilt werden, wenn der Erhebung ein erhebliches pädagogisches oder wissenschaftliches Interesse mit überwiegend schulischem Bezug zugrunde liegt und die Belastung der Schule, den Schülerinnen und Schülern sowie den Lehrkräften zumutbar ist. Näheres regelt die oberste Schulaufsichtsbehörde durch Verwaltungsvorschrift.