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# § 34a SOFS (Sachsen) — Erwerb eines dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschlusses in Klassen zur Erlangung der Berufsreife

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) An der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen können Klassen zur Erlangung der Berufsreife ab Klassenstufe 9 eingerichtet werden, in denen ein dem Hauptschulabschluss gleichgestellter Abschluss erlangt werden kann. Die Entscheidung hierüber trifft die Schulaufsichtsbehörde. Voraussetzungen dafür sind:

1. eine Kooperationsvereinbarung zwischen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule; über die Kooperationsvereinbarung entscheidet die jeweilige Schulkonferenz der beteiligten Schulen auf Vorschlag der jeweiligen Gesamtlehrerkonferenz,

2. die Zustimmung des Trägers der Schülerbeförderung,

3. ein Kooperationsvertrag der Träger der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen und der Berufsschule.

(2) Schülerinnen und Schüler können von ihren Eltern bis zum 31. Mai des Jahres zum Besuch der Klassenstufe B 9 angemeldet werden. Die Entscheidung über die Aufnahme trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(3) Einen dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss erwirbt eine Schülerin oder ein Schüler am Ende der Klassenstufe B 10, wenn sie oder er in allen Fächern und Lernfeldern mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat oder die Note „mangelhaft“ nach Maßgabe des Absatzes 4 ausgleichen kann.

(4) Für den Notenausgleich gilt, dass

1. im berufsübergreifenden Bereich und im berufsbezogenen Bereich die Note „mangelhaft“ jeweils höchstens einmal mit einer Note desselben Bereichs ausgeglichen werden kann, die nicht schlechter als „befriedigend“ sein darf,

2. mit den Noten der Fächer Evangelische Religion, Katholische Religion, Ethik oder Sport ein Notenausgleich nicht zulässig ist.

Im Rahmen des Notenausgleichs nach Nummer 1 ist die Note für die Komplexe Arbeitsaufgabe dem berufsbezogenen Bereich zugeordnet.

(5) Schülerinnen und Schüler der Klassenstufe B 10, die die Anforderungen nach den Absätzen 3 und 4 nicht erfüllen und die Schule verlassen, erwerben einen dem Abschluss gemäß § 34b Absatz 1 gleichgestellten Abschluss.

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Zitiervorschlag: § 34a SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/34a

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