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# § 30 SOFS (Sachsen) — Versetzungsbestimmungen und freiwillige Wiederholung

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen sowie in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen in anderen Förderschultypen werden diejenigen Schülerinnen und Schüler in die nächsthöhere Klassenstufe versetzt, die mit ihren Leistungen den Anforderungen im laufenden Schuljahr im Ganzen entsprochen haben. Abweichend hiervon kann eine Versetzung auch vorgenommen werden:

1. bei Vorliegen einer Teilleistungsschwäche, die durch dafür qualifizierte Lehrkräfte, Schulpsychologinnen oder Schulpsychologen festgestellt wurde,

2. bei einer Überalterung der Schülerin oder des Schülers,

3. bei begründeter längerer Abwesenheit vom Unterricht, insbesondere auf Grund längerer Erkrankung,

4. bei Wechsel der Schule oder

5. bei Schülerinnen und Schülern, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist.

Die Versetzungsentscheidung trifft die Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters.

(2) In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Grundschule oder Oberschule unterrichten, gelten die Versetzungsbestimmungen der letztgenannten Schularten.

(3) In der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung in anderen Förderschultypen wechseln die Schülerinnen und Schüler nach jeweils dreijährigem Besuch einer Stufe ohne Versetzungsentscheidung in die nächsthöhere Stufe über.

(4) Auf Antrag der Eltern können Schülerinnen und Schüler in allen Förderschultypen mit Ausnahme der Schülerinnen und Schüler nach Absatz 3 eine Klassenstufe freiwillig wiederholen. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird dem Antrag der Eltern entsprochen, gilt die Versetzungsentscheidung als zurückgenommen. In den Förderschulen oder Klassen in Förderschulen, die nach den Lehrplänen für die Oberschule unterrichten, ist die freiwillige Wiederholung von Abschlussklassen nicht möglich. Hat eine Schülerin oder ein Schüler aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund über einen längeren Zeitraum den Unterricht versäumt, kann die Schulleiterin oder der Schulleiter eine Ausnahme zulassen. Klassen zur Erlangung der Berufsreife an Schulen mit dem Förderschwerpunkt Lernen sollen nicht wiederholt werden.

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Zitiervorschlag: § 30 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/30

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