(1) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen unterrichtet und begleitet Schülerinnen und Schüler, die auf sonderpädagogische Unterstützung beim Kompetenzerwerb in den Bildungsbereichen und im Unterricht angewiesen sind. Sie hat die Aufgabe, die Schülerinnen und Schüler die vorwiegend visuell strukturierte Welt begreifbar zu machen und sie zu befähigen, selbständig und selbstbestimmt lernen und handeln zu können.
(2) Die Schule mit dem Förderschwerpunkt Sehen gliedert sich in
1. den Grundschulteil,
2. den Oberschulteil,
3. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt Lernen und
4. Klassen für Schülerinnen und Schüler mit gleichzeitigem Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung.
(3) Der Grundschulteil umfasst fünf Schuljahre:
1. die Klassenstufen 1 bis 4 und
2. ein Dehnungsjahr.
Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Grundschule. Der Oberschulteil umfasst die Klassenstufen 5 bis 10. Der Unterricht erfolgt grundsätzlich nach den Lehrplänen für die Oberschule; die Abschlüsse der Oberschule können erworben werden. Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann für Unterrichtsinhalte, die sich aus der Spezifik des sonderpädagogischen Förderbedarfs ergeben, zusätzliche Lehrpläne festlegen. In Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 3 erfolgt der Unterricht nach den Lehrplänen für die Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen. Für Klassen gemäß Absatz 2 Nummer 4 gilt § 5 Absatz 2 und 3 entsprechend.