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§ 23a SOFS (Sachsen) — Berufs- und Studienorientierung

Schulordnung Förderschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Berufs- und Studienorientierung beginnt mit der beruflichen Frühorientierung in den Klassenstufen 5 und 6 oder in der Oberstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und wird bis zur Klassenstufe 10 oder bis zur Berufsbildungsstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung insbesondere durch Betriebspraktika in Form von Blockpraktika oder Praxistagen fortgeführt.

(2) Maßnahmen der Berufs- und Studienorientierung werden im Unterricht und im außerunterrichtlichen Bereich durchgeführt.

(3) Betriebspraktika sind verbindliche schulische Veranstaltungen.

(4) Jede Schülerin und jeder Schüler absolviert ab der Klassenstufe 7 oder in der Berufsbildungsstufe der Schule mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung mindestens ein Betriebspraktikum. Es wird in der Regel als zweiwöchiges Blockpraktikum durchgeführt. Auf der Grundlage eines schuleigenen Konzeptes zur Berufs- und Studienorientierung kann die Schule

1. das zweiwöchige Blockpraktikum durch 10 Praxistage im Schuljahr ersetzen,

2. zusätzlich in den Klassenstufen 8 bis 10 jeweils ein gegebenenfalls kürzeres Blockpraktikum oder jeweils bis zu 10 Praxistage durchführen,

3. mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde Betriebspraktika an mehr als 10 Unterrichtstagen im Schuljahr durchführen und

4. in der Berufsbildungsstufe an Schulen mit dem Förderschwerpunkt geistige Entwicklung und in den Klassen zur Erlangung der Berufsreife der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen weitere Betriebspraktika durchführen.