nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 22 SOFS (Sachsen) — Pflicht- und Wahlbereich

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Unterricht im Pflicht- und Wahlbereich und die Teilnahme an besonders eingerichteten förderpädagogischen Maßnahmen gemäß § 23 auf Grundlage der Stundentafeln sind für die Schülerinnen und Schüler der Förderschule vorbehaltlich von § 35 Absatz 1 Satz 3 des Sächsischen Schulgesetzes verbindlich.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann darüber hinaus einzelne Schülerinnen und Schüler aufgrund der Art und der Ausprägung ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs zeitweise vom Besuch des Unterrichts in einzelnen Fächern oder anderen schulischen Veranstaltungen befreien.

(3) Die Anmeldung zur Teilnahme an zusätzlichen schulischen Veranstaltungen ist freiwillig. Für Schülerinnen und Schüler, deren Herkunftssprache nicht oder nicht ausschließlich Deutsch ist, kann die Schulaufsichtsbehörde an ausgewählten Schulen herkunftssprachlichen Unterricht anbieten.

(4) Besucht eine Schülerin oder ein Schüler eine Arbeitsgemeinschaft, herkunftssprachlichen Unterricht oder Angebote des Intensiven Sprachenlernens, ist sie oder er in der Regel verpflichtet, mindestens für ein Schulhalbjahr daran teilzunehmen.

---

Zitiervorschlag: § 22 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/22

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
