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# § 2 SOFS (Sachsen) — Aufgabe der Förderschulen und Förderzentren

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Förderschulen und Förderzentren vermitteln eine den Bedürfnissen ihrer Schülerinnen und Schüler entsprechende Erziehung, Bildung und Ausbildung. Sie bereiten ihre Schülerinnen und Schüler auf ein selbständiges Leben in der Gemeinschaft, auf eine umfassende Teilhabe am gesellschaftlichen Leben und auf eine berufliche Tätigkeit vor. Sie verfolgen das Ziel, durch förderpädagogische Maßnahmen die Eingliederung oder Wiedereingliederung der Schülerinnen und Schüler in eine der anderen allgemeinbildenden Schulen zu ermöglichen. Die Förderschulen und Förderzentren beraten und unterstützen Schulen anderer Schularten bei den Aufgaben, die mit der Unterrichtung von Schülerinnen und Schülern mit möglichem oder festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf zusammenhängen. Sie arbeiten interdisziplinär mit medizinischen, psychologischen und sozialpädagogischen Einrichtungen zusammen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger und im Benehmen mit der Schulkonferenz über die Entwicklung einer Förderschule zum Förderzentrum gemäß § 13 Absatz 2 Satz 4 des Sächsischen Schulgesetzes .

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Zitiervorschlag: § 2 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/2

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