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# § 11 SOFS (Sachsen) — Beratungsstellen

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einrichtung von Beratungsstellen an Förderschulen bedarf der Genehmigung der Schulaufsichtsbehörde. Sie kann ihnen über die in § 13 Absatz 6 des Sächsischen Schulgesetzes genannten Aufgaben hinaus weitere förderpädagogische Aufgaben übertragen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter betraut eine Lehrkraft der Förderschule mit der Leitung der Beratungsstelle. Diese Lehrkraft wird hierbei von den anderen Lehrkräften der Förderschule, Fachlehrkräften und den sonstigen pädagogischen Fachkräften im Unterricht unterstützt.

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Zitiervorschlag: § 11 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/11

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