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§ 10 SOFS (Sachsen) — Aufgabe der Klinik- und Krankenhausschule

Schulordnung Förderschulen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Klinik- und Krankenhausschule hat die Aufgabe, erkrankte Schülerinnen und Schüler, die sich längere Zeit oder in regelmäßigen Abständen in einer Klinik, im Krankenhaus oder in einer Kureinrichtung befinden, so zu unterrichten und zu fördern, dass eine Wiedereingliederung in die bisher besuchten Klassen erleichtert wird. Der Umfang des Unterrichts ist mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt abzustimmen. Eine Klinik- und Krankenhausschule kann innerhalb des Gebietes eines Schulträgers mehrere Kliniken, Krankenhäuser oder Kureinrichtungen betreuen. Abweichungen vom Gebiet des Schulträgers bedürfen der Zustimmung der obersten Schulaufsichtsbehörde.