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# § 1 SOFS (Sachsen) — Geltungsbereich

Schulordnung Förderschulen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Schulordnung gilt für alle Förderschulen in öffentlicher Trägerschaft im Freistaat Sachsen. § 2 Absatz 1 Satz 1 bis 3, von den §§ 3 bis 6 jeweils Absatz 1, § 7 Absatz 1 und 4 Satz 2, von den §§ 8 und 9 jeweils Absatz 1, § 10 Satz 1, § 15 Satz 1 bis 5, § 16 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 sowie 5 Satz 2 und 3, die §§ 17 sowie 23 Absatz 2 Satz 1 und 2, § 24 mit Ausnahme von Absatz 2 Satz 2 und 3, § 25 mit Ausnahme von Absatz 6 Satz 2, die §§ 26, 27a und 28 Absatz 2 und 3 Satz 1, § 29 mit Ausnahme von Absatz 5 Satz 2 bis 4, § 30 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 33 sowie 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie Absatz 4 bis 10, § 34a Absatz 1 Satz 1, Absatz 4 und 5 sowie § 34b finden auf als Ersatzschulen staatlich anerkannte Förderschulen entsprechende Anwendung. Davon finden § 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und 2 sowie § 34a Absatz 1 Satz 1 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass für das Angebot, Schülerinnen und Schüler zum Hauptschulabschluss oder zu einem dem Hauptschulabschluss gleichgestellten Abschluss hinzuführen, keine gesonderten Klassen eingerichtet werden müssen. Die Schulaufsichtsbehörde kann Ausnahmen von Satz 2 zulassen, soweit diese durch das besondere pädagogische Konzept der Schule begründet sind.

(2) Förderschulen im Sinne des Absatzes 1 sind auch Förderzentren.

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Zitiervorschlag: § 1 SOFS (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SOFS/1

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