(1) Grundsätzliches Ziel der Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen ist es, die Dresdner Heide in ihrer Gesamtheit als zusammenhängendes Waldgebiet mit ihren wertvollen und geschützten Biotopen und Lebensraumtypen sowie ihren standörtlichen Besonderheiten als Lebensraum für Tiere und Pflanzen sowie als Erholungsort für den Menschen zu erhalten, zu pflegen und zu schützen sowie Gebiete mit starken negativen anthropogenen Einwirkungen und Veränderungen in naturnähere Bereiche zu entwickeln.
(2) Die erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen werden in einem Pflege- und Entwicklungsplan oder durch Einzelanordnungen der zuständigen unteren Naturschutzbehörde festgelegt. Auf § 15 Abs. 5, §§ 38 und 39 SächsNatSchG wird verwiesen. Die Behörde setzt Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigte vor Durchführung der Maßnahmen vom konkreten Vorhaben in Kenntnis.
(3) Das Schutzgebiet ist ordnungsgemäß zu beschildern.