(1) Im Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
(2) Insbesondere ist verboten:
1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;
2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;
3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;
4. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;
5. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;
6. Gewässer zu verunreinigen;
7. Entwässerungsmaßnahmen durchzuführen;
8. Tiere einzubringen, ihnen nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester sowie sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;
9. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen oder mit Wald bestockte Gewässerufer oder Uferstreifen bis in einer Entfernung von 10 m vom Gewässerrand mit Nadelgehölzen zu bepflanzen;
10. auf Flächen außerhalb von Wegen zu reiten, Rad oder Schlitten zu fahren;
11. mit motorgetriebenen, bespannten oder sonstigen Fahrzeugen, einschließlich motorgetriebenen Schlitten, zu fahren, Wohnwagen oder Verkaufsstände auf- oder abzustellen;
12. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder anzubringen, Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;
13. Wildäsungsflächen anzulegen;
14. Feuer zu machen oder zu unterhalten;
15. zu zelten oder zu lagern;
16. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb der Wege laufen zu lassen;
17. Grünland umzubrechen oder Saaten aller Art vorzunehmen;
18. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen sowie Wegemarkierungen oder Wegweiser zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.