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§ 3 SN-9821 (Sachsen) — Schutzzweck

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Schutzzweck ist:

1. die Erhaltung oder, wenn aktuell nicht gewährleistet, die zielgerichtete Wiederherstellung oder Entwicklung eines günstigen Erhaltungszustandes folgender natürlicher oder naturnaher Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse nach Anhang I FFH-RL:

Berg-Mähwiesen (NATURA-2000-Code 6520),

Hainsimsen-Buchenwälder (NATURA-2000-Code 9110),

Schlucht- und Hangmischwälder (NATURA-2000-Code 9180*),

Erlen-Eschen- und Weichholzauenwälder (NATURA-2000-Code 91E0*);

(* prioritäre Lebensraumtypen entsprechend Artikel 1 Buchst. d FFH-RL)

2. die Erhaltung und Entwicklung der mit den in Nummer 1 aufgeführten Lebensraumtypen räumlich und funktional verknüpften Fichten- und Fichtenmischwälder in allen Entwicklungsstadien, die für die Aufrechterhaltung der Kohärenzfunktionen innerhalb des unter § 2 Abs. 5 aufgeführten FFH-Gebietes (Biotopverbund) und für die Erhaltung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Naturschutzgebietes von Bedeutung sind;

3. die Erhaltung und Entwicklung der Bestände seltener und gefährdeter Pflanzenarten wie zum Beispiel der Weißtanne, der Grünlichen Waldhyazinthe und des Torfmooses Sphagnum warnstorfii und der Vegetationsgesellschaften, in denen diese Pflanzen typischerweise vorkommen;

4. die Erhaltung des Steinbach- und des Rothenbachgebietes mit ihren jeweils reich gegliederten Mosaiken aus verschiedenen naturnahen Wald- und Grünlandgesellschaften wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und hervorragenden Schönheit;

5. die Erhaltung einzigartiger Landschaftspotenziale und Zönosen für die ökologische, naturgeschichtliche und landeskundliche Forschung.

(2) Die Schutzzwecke nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 tragen den durch das Staatsministerium für Umwelt und Landwirtschaft für das unter § 2 Abs. 5 aufgeführte FFH-Gebiet aufgestellten Erhaltungszielen Rechnung und sollen damit die Sicherung eines bedeutenden Teils dieses Schutzgebietes als Bestandteil des Europäischen Schutzgebietssystems NATURA 2000 gemäß der FFH-RL bewirken.

(3) Die Bestimmungen der Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ bleiben unberührt.