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# § 2 SN-9821 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Steinbach“  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von 440,6 Hektar.

(2) Die Lage des Naturschutzgebietes wird wie folgt grob beschrieben:

Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei eng benachbarten Teilflächen (Teilflächen 1 und 2).

Die 239,5 Hektar große Teilfläche 1 (Nordteil) befindet sich in einem Waldgebiet östlich bis nordöstlich der Ortslage Steinbach. Sie umfasst Teile des Einzugsgebietes des Rothenbaches und reicht im Norden bis zum Ankerweg. Der westlich des Schwerdtflügels befindliche Bereich dieser Teilfläche gehört zum Gebiet der Stadt Jöhstadt, der östlich davon befindliche zum Gebiet der Stadt Marienberg.

Die 201,1 Hektar große Teilfläche 2 (Südteil) befindet sich in dem vorgenannten Waldgebiet etwa einen Kilometer südlich bis südöstlich der Ortslage Steinbach. Diese noch vollständig auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt befindliche Teilfläche umfasst große Teile des Einzugsgebietes des Steinbaches. Im Südwesten berührt sie unter anderem den Gipfel des Glösensteins, im Osten reicht sie bis auf 800 m Entfernung an den Hirtstein.

(3) Das Naturschutzgebiet umfasst folgende Flurstücke der Stadt Jöhstadt, Gemarkung Steinbach: 62/1 teilweise, 85/4 teilweise, 371 teilweise, 374, 375 teilweise, 377, 381 teilweise, 446 teilweise, 448 teilweise, 456a, 457, 457/3, 457/4, 457/5, 457a, 462 teilweise, 527, 612, 618 teilweise, 665, 666, 669, 670 teilweise, 684 teilweise, 686 teilweise, 687 teilweise, 693, 705 teilweise, 708/3 teilweise, 708/4 teilweise, 724 teilweise und 725 teilweise sowie folgende Flurstücke der Stadt Marienberg, Gemarkung Marienberg: 2200, 2201 teilweise, 2212 und 2213.

(4) Die Grenzen des Naturschutzgebietes sind in einer Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 im Maßstab 1 : 25 000 sowie in zwei Teilkarten des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. Januar 2008 im Maßstab 1 : 5 000 rot eingetragen. In Teilkarte 1 ist der Nordteil des Naturschutzgebietes eingetragen, in Teilkarte 2 dessen Südteil. Für die genaue Bestimmung des räumlichen Geltungsbereiches sind die beiden Teilkarten maßgebend. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.

(5) Das Naturschutzgebiet ist Bestandteil des Gebietes von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie – FFH-RL) (ABl. EG Nr. L 206 S. 7, 1996 Nr. L 59 S. 63), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 (ABl. EU Nr. L 284 S. 1), mit der Bezeichnung „Buchenwälder bei Steinbach“ und der EU-Meldenummer DE 5444-301 (FFH-Gebiet).

(6) Das Naturschutzgebiet ist außerdem Bestandteil des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ ( Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Bestimmung des Europäischen Vogelschutzgebietes „Erzgebirgskamm bei Satzung“ vom 2. November 2006 [SächsABl. SDr. S. S 189, Anlage Kartennummer 04]).

(7) Die beiden Teilkarten werden beim Regierungspräsidium Chemnitz, Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz, Raum 314, auf die Dauer von 2 Wochen nach der Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(8) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der unter Absatz 7 aufgeführten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

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Zitiervorschlag: § 2 SN-9821 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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