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§ 2 SN-9758 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Grenzwiesen Fürstenau und Fürstenauer Heide“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 507 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet besteht aus zwei Teilen, die durch die Ortschaft Fürstenau getrennt werden. Den östlichen Teil bildet die Fürstenauer Heide mit angrenzenden Wiesenbereichen. Der westlich der Ortschaft Fürstenau liegende Teil des Naturschutzgebietes wird im Westen von dem von Zinnwald nach Geising verlaufenden Sommerweg begrenzt. Im Norden wird das Gebiet begrenzt von dem Wald der Kohlhaukuppe sowie dem Hüttenteich und dem Wald des Schauhübels. Im Osten verläuft die Gebietsgrenze etwa parallel zur Straße Löwenhain-Fürstenau und weiter entlang der Wiesenmulde der Mittelwiesen westlich Fürstenau. Im Süden bildet die Staatsgrenze zur Tschechischen Republik zwischen Fürstenau und Zinnwald gleichzeitig die Schutzgebietsgrenze.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte vom 29. November 2007 im Maßstab 1:10 000 und in einer Flurkarte vom 29. November 2007 im Maßstab 1:5 000 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung ohne Karten wird im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 auf die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.