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§ 1 SN-9563 (Sachsen) — Festsetzung als Schutzgebiet

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Hochwasserentstehungsgebietes „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn im Landkreis Aue – Schwarzenberg werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Einzugsbereich des Schwarzwassers als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.

(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“.

(3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.