(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Gemeinde Breitenbrunn im Landkreis Aue – Schwarzenberg werden als Teil eines großräumigen Hochwasserentstehungsgebietes im Einzugsbereich des Schwarzwassers als Hochwasserentstehungsgebiet festgesetzt.
(2) Das Hochwasserentstehungsgebiet führt die Bezeichnung „Schwarzwasser – Teilgebiet Breitenbrunn“.
(3) Die Rechtsfolgen werden durch § 100b Abs. 2 bis 5 SächsWG bestimmt.