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§ 4 SN-9531 (Sachsen) — Verbote

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Hermannsdorfer Wiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) In dem Naturschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Schutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.

(2) Insbesondere ist verboten:

1. bauliche Anlagen im Sinne der Sächsischen Bauordnung ( SächsBO ) vom 28. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 200), in der jeweils geltenden Fassung, zu errichten, zu ändern oder der Errichtung gleichgestellte Maßnahmen durchzuführen;

2. Straßen, Wege, Plätze oder sonstige Verkehrsanlagen anzulegen, Leitungen ober- oder unterirdisch zu verlegen oder Anlagen dieser Art zu verändern;

3. Handlungen vorzunehmen, die den Boden in seiner Gestalt, Struktur oder Beschaffenheit verändern;

4. Wildäcker oder sonstige Wildfütterungen anzulegen;

5. Abfälle oder sonstige Materialien, Stoffe, Mittel oder Chemikalien einzubringen, anzuwenden oder zu lagern;

6. Entwässerungsmaßnahmen vorzunehmen, einschließlich Meliorationsanlagen anzulegen, die den Wasserhaushalt des Gebiets verändern können;

7. Gewässer oder deren Ufer im Sinne von § 31 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts ( Wasserhaushaltsgesetz – WHG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. August 2002 (BGBl. I S. 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666) geändert worden ist, herzustellen, zu beseitigen oder wesentlich umzugestalten;

8. Plakate, Bild- oder Schrifttafeln aufzustellen oder an im Schutzgebiet befindlichen Objekten zu befestigen;

9. Markierungszeichen aufzustellen oder auf im Schutzgebiet befindliche Objekte zu zeichnen;

10. Pflanzen oder Pflanzenteile einzubringen, zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören;

11. Moorwald-Lebensraumtypen forstwirtschaftlich zu nutzen;

12. Tiere einzubringen, wildlebenden Tieren nachzustellen, wildlebende Tiere zu beunruhigen, zu fangen, anzulocken, zu verletzen, zu töten oder Puppen, Larven, Eier oder Nester oder sonstige Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten dieser Tiere zu entfernen, zu beschädigen oder zu zerstören;

13. Kalk auf moorige oder anmoorige Waldstandorte auszubringen;

14. zu baden, zu zelten, zu lagern, zu angeln, zu reiten, Rad zu fahren, mit motorgetriebenen oder bespannten Fahrzeugen, einschließlich Motorschlitten, zu fahren, Verkaufsstände, Wohnwagen aufzustellen oder Fahrzeuge zu parken;

15. Flächen außerhalb der Wege zu betreten;

16. Feuer zu entfachen oder zu unterhalten;

17. Hunde frei oder auf Flächen außerhalb von Wegen laufen zu lassen;

18. zur Sichtbarmachung der Schutzgebietsgrenze aufgestellte amtliche Kennzeichen zu entfernen, zu zerstören oder zu beschädigen.