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Artikel 5 SN-9344 (Sachsen) — Zentrale Erfassung von Gebührentatbeständen

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 Handelsgesetzbuch zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Freistaat Sachsen überträgt die Zuständigkeit für die Erfassung der Gebührentatbestände des elektronischen Abrufverfahrens über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.

(2) Die Gebührenfreiheit im Sinne von § 8 Abs. 2 des Gesetzes über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (Justizverwaltungskostenordnung – JVKostO) in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 363-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 12 Abs. 7 des Gesetzes vom 10. November 2006 (BGBl. I S. 2553, 2583) geändert worden ist, beurteilt sich nach dem Recht des Freistaates Sachsen.