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# Artikel 6 SN-9336 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Zuständigkeit für die Erhebung, Einnahme, Abrechnung und Vollstreckung der Gebühren und Auslagen wird auf das Amtsgericht Aschersleben übertragen. Dazu gehört auch die Nachweisführung über die von Antragstellern, die ihren allgemeinen Gerichtsstand in den Gebieten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen haben, tatsächlich eingezogenen Beträge. Es gilt, einschließlich des Haushalts- und Kassenrechts, das Recht des Landes Sachsen-Anhalt, auch soweit dieses die Zuständigkeit anderen Behörden zuweist. Die Kostenbefreiung der Antragsteller richtet sich nach dem an ihrem allgemeinen Gerichtsstand geltenden Landesrecht.

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Zitiervorschlag: Artikel 6 SN-9336 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/6

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