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# Artikel 4 SN-9336 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Land Sachsen-Anhalt ist Mitglied des länderübergreifenden Entwicklungsverbundes für das automatisierte Mahnverfahren (Entwicklungsverbund). Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten dem Entwicklungsverbund bei.

(2) Der Freistaat Sachsen und der Freistaat Thüringen treten den für die in Artikel 3 bezeichneten Verfahren gebildeten Fachkreisen bei. Sie erwerben die Nutzungsrechte für die erforderliche Verfahrenssoftware.

(3) Die Kosten des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen für den Beitritt zu dem Entwicklungsverbund und den Fachkreisen sowie für den Erwerb der Nutzungsrechte trägt das Land Sachsen-Anhalt; gleiches gilt für die Kosten der Weiterentwicklung und Pflege der Fachverfahren. Sie sind Bestandteil der durch die übrigen Vertragsparteien zu zahlenden Pauschalvergütung.

(4) Das Land Sachsen-Anhalt vertritt den Freistaat Sachsen und den Freistaat Thüringen im Entwicklungsverbund und in den Fachkreisen. Die Einzelheiten der Vertretung sowie der Abrechnung der mit der Mitgliedschaft verbundenen Kosten werden in einer gesonderten Verwaltungsvereinbarung geregelt.

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Zitiervorschlag: Artikel 4 SN-9336 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-9336/4

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