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Artikel 2 SN-9336 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mahnverfahren werden beim Amtsgericht Aschersleben maschinell bearbeitet.

(2) Das Land Sachsen-Anhalt stattet das gemeinsame Mahngericht mit Personal und Sachmitteln aus.