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Artikel 1 SN-9336 (Sachsen)

Staatsvertrag über die Errichtung eines gemeinsamen Mahngerichts

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mahnverfahren der ordentlichen Gerichtsbarkeit für das Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt, des Freistaates Sachsen und des Freistaates Thüringen werden dem Amtsgericht Aschersleben übertragen. Das Gericht führt als Mahngericht die Bezeichnung „Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen” (gemeinsames Mahngericht).

(2) Bis zum 31. Dezember 2008 gilt dies für das Gebiet des Freistaates Thüringen nur für solche Mahnverfahren, in denen der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides in einer nur maschinell lesbaren Form übermittelt wird.