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§ 2 SN-9286 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Schleife“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 52 ha.

(2) Das Schutzgebiet befindet sich cirka 10 km nordwestlich der Stadt Weißwasser und cirka 3 km westlich der Ortschaft Schleife im Muskauer Forst an der Bahnlinie Spremberg – Weißwasser im Bereich der Abzweigung des Bahngleises in Richtung Hoyerswerda. Es umfasst nach dem Stand der Flurkarten auf dem Gebiet der Gemeinde Schleife, Gemarkung Rohne, Flur 6 die Flurstücke 7/11 (teilweise), 7/12 (teilweise) und 7/13 (teilweise).

(3) Innerhalb des Schutzgebietes ist eine Sonderschutzzone mit Kiefern-Altholzbeständen in einer Größe von etwa 28 ha ausgewiesen. Die Sonderschutzzone umfasst nach dem Stand der Forsteinrichtung vom Januar 1980, FB 4950, die Abteilungen 309 a3, 309 a6, 309 b1 (teilweise), 310 a3 und 310 a4 des Revieres Schleife sowie das dazwischen liegende Teilstück der stillgelegten Bahntrasse auf Flurstück 7/12 der Gemarkung Rohne.

(4) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1 : 10 000 und in einer Flurkarte im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen. Die Abgrenzung der Sonderschutzzone ist in einer zusätzlichen Karte im Maßstab 1 : 5 000 im Original rot eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in den Flurkarten. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung.

(5) Die Verordnung mit Karten wird nach Verkündung beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.