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§ 2 SN-9284 (Sachsen) — Schutzgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Festsetzung des Naturschutzgebietes „Dresdner Elbtalhänge“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Naturschutzgebiet hat eine Größe von etwa 203,6 ha.

(2) Das Naturschutzgebiet umfasst den rechtselbischen Elbtalhang vom Tiefen Grund südöstlich der Ortslage Borsberg bis zum Pressgrund westlich der Ortslage Rockau. Geschützt sind die mehrheitlich waldbestockten Gründe, Kerbtäler und Hänge, die nördlich am schmalen Siedlungsband der bebauten Ortslagen Oberpoyritz, Pillnitz, Hosterwitz und Niederpoyritz angrenzen und in der Plateaufläche des Schönfelder Hochlandes auslaufen. Das Naturschutzgebiet hat eine Nordwest-Südost-Ausdehnung von etwa 4,5 km mit einer durchschnittlichen Breite von 200 m bis 500 m.

(3) Die Grenzen des Schutzgebietes sind in einer Übersichtskarte im Maßstab 1: 10 000 vom 19. Januar 2007 und in einer Flurkarte im Maßstab 1: 5 000 vom 19. Januar 2007 eingetragen. Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragungen in der Flurkarte. Die Karten sind Bestandteil der Verordnung. Die Verordnung wird ohne Karten im Sächsischen Amtsblatt verkündet. Die Verordnung mit Karten wird beim Regierungspräsidium Dresden, in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, im Raum 3089 für die Dauer von zwei Wochen nach der Verkündung im Sächsischen Amtsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Die Verordnung mit Karten ist nach Ablauf der Auslegungsfrist beim Regierungspräsidium Dresden zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.