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§ 2 SN-5589 (Sachsen) — Ausgliederungsgegenstand

Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturschutzgebietes „Muldenwiesen“

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausgliederungsgegenstand ist der südwestliche Teil des Flurstücks 840/11 der Gemarkung Friedrichsgrün.

Diese zirka 0,61 Hektar große Fläche, die durch ein landwirtschaftliches Anwesen charakterisiert ist, befindet sich im Offenland zwischen der Ortslage Friedrichsgrün und der Zwickauer Mulde.

(2) Die ausgegliederte Fläche ist auf einer kombinierten Übersichts- (Maßstab 1 : 10 000) und Flurkarte (Maßstab 1 : 2 000) des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 7. November 2006 mit je einer roten Grenzlinie eingetragen.

Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.