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Artikel 8 SN-5481 (Sachsen) — Geschäftsordnung der Arbeitsgemeinschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.

(2) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die zuständigen Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.

(3) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.