(1) Die Arbeitsgemeinschaft gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden der vertragschließenden Länder bedarf.
(2) Zu den Sitzungen der Arbeitsgemeinschaft sind die zuständigen Raumordnungs- und Landesplanungsbehörden unter Mitteilung der Tagesordnung einzuladen; sie können Vertreter mit beratender Stimme entsenden.
(3) Zu den Sitzungen können Sachverständige mit beratender Stimme hinzugezogen werden.