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# Artikel 4 SN-5481 (Sachsen) — Verbindlichkeit der Regionalplanung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder verpflichten sich, (Teil-) Regionalpläne und regionale Raumordnungspläne im grenznahen Raum nur nach gegenseitiger Abstimmung für verbindlich zu erklären, nachdem sich zuvor die Träger der Regionalplanung untereinander gemäß Artikel 5 und 7 abgestimmt haben.

(2) Kann keine Übereinstimmung zwischen den Trägern der Regionalplanung erzielt werden, entscheidet die zuständige oberste Landesplanungsbehörde im Benehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde des anderen Landes.

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Zitiervorschlag: Artikel 4 SN-5481 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/4

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