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# Artikel 1 SN-5481 (Sachsen) — Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die Zusammenarbeit in Fragen der Raumordnung und Landesplanung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, Fragen der Raumordnung und Landesplanung von grundsätzlicher und länderübergreifender Bedeutung gemeinsam zu beraten.

(2) Im grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung, einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.

(3) Zum grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen gehören die in der Anlage aufgeführten Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden.

(4) Durch Gebietsreform neugebildete Gebietskörperschaften treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.

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Zitiervorschlag: Artikel 1 SN-5481 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5481/1

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