(1) Die vertragschließenden Länder stimmen darin überein, Fragen der Raumordnung und Landesplanung von grundsätzlicher und länderübergreifender Bedeutung gemeinsam zu beraten.
(2) Im grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung, einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.
(3) Zum grenznahen Raum zwischen Sachsen und Thüringen gehören die in der Anlage aufgeführten Landkreise, kreisfreien Städte und kreisangehörigen Gemeinden.
(4) Durch Gebietsreform neugebildete Gebietskörperschaften treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.