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# Artikel 7 SN-5480 (Sachsen) — Aufgaben der Arbeitsgemeinschaft

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Arbeitsgemeinschaft hat über die Aufstellung und Fortschreibung der (Teil-)Regionalpläne und Regionalen Entwicklungsprogramme im Raum Halle-Leipzig zu beraten. Hierzu sind insbesondere

die wesentlichen Daten und Prognosen aufeinander abzustimmen,

gemeinsame planerische Grundvorstellungen zu entwickeln.

(2) Die nach Landesrecht für die Raumordnung zuständigen Behörden der vertragschließenden Länder beteiligen die Arbeitsgemeinschaft bei ihrer Zusammenarbeit nach Artikel 2 Abs. 3.

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Zitiervorschlag: Artikel 7 SN-5480 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/7

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