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# Artikel 1 SN-5480 (Sachsen) — Zweck des Staatsvertrages

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Zusammenarbeit bei der Raumordnung und Landesplanung im Raum Halle-Leipzig  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Im Raum Halle-Leipzig sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.

(2) Zum Raum Halle-Leipzig gehören in Sachsen die Landkreise Borna, Delitzsch, Eilenburg, Leipzig und die Stadt Leipzig, in Sachsen-Anhalt die Landkreise Bitterfeld, Gräfenhainichen, Hohenmölsen, Merseburg, Saalkreis, Weißenfels, Zeitz und die Stadt Halle.

(3) Durch Kreis- und Gebietsreform neugebildete Gemeinden oder Kreise treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.

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Zitiervorschlag: Artikel 1 SN-5480 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5480/1

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