(1) Im Raum Halle-Leipzig sollen alle Aufgaben der Raumordnung und Landesplanung einschließlich der Regionalplanung, die über das Gebiet eines der vertragschließenden Länder unmittelbar oder mittelbar auf das Gebiet des anderen vertragschließenden Landes hinauswirken, in ständiger Zusammenarbeit wahrgenommen werden.
(2) Zum Raum Halle-Leipzig gehören in Sachsen die Landkreise Borna, Delitzsch, Eilenburg, Leipzig und die Stadt Leipzig, in Sachsen-Anhalt die Landkreise Bitterfeld, Gräfenhainichen, Hohenmölsen, Merseburg, Saalkreis, Weißenfels, Zeitz und die Stadt Halle.
(3) Durch Kreis- und Gebietsreform neugebildete Gemeinden oder Kreise treten an die Stelle ihrer Rechtsvorgänger.