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# Artikel 2 SN-5460 (Sachsen)

Gesetz zum Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt ist durch das Staatsministerium der Finanzen bekannt zu machen, ob der Staatsvertrag über die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des Deutschen Lotto- und Totoblocks erzielten Einnahmen nach seinem § 7 Abs. 1 in Kraft getreten oder gegenstandslos geworden ist.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Dresden, den 14. Juni 2004

Der Landtagspräsident

Erich Iltgen

Der Ministerpräsident

Prof. Dr. Georg Milbradt

Der Staatsminister der Finanzen

Dr. Horst Metz

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Zitiervorschlag: Artikel 2 SN-5460 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5460/2

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