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§ 15 SN-5449 (Sachsen) — Entschädigung und Härtefallausgleich

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über die Nationalparkregion Sächsische Schweiz

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die in den Pflege- und Entwicklungsplänen vorgesehenen Maßnahmen der Landschaftspflege und des Biotop- und Artenschutzes sowie schutzzweckgerechte forstwirtschaftliche, landwirtschaftliche, jagdliche und fischereiliche Maßnahmen durch private Nutzungsberechtigte sollen vorrangig auf der Grundlage der Freiwilligkeit, insbesondere durch Maßnahmen des Vertragsnaturschutzes gemäß § 39 SächsNatSchG , umgesetzt werden.

(2) Entschädigung und Härtefallausgleich werden nach den Maßgaben des § 38 SächsNatSchG sowie der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung zum Vollzug des Härtefallausgleiches auf land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich genutzten Flächen (Härtefallausgleichsverordnung – HärtefallausglVO ) vom 25. August 1995 (SächsGVBl. S. 387), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 22. November 2001 (SächsGVBl. S. 734, 735), gewährt.