(1) Die Regierungen der Vertragsparteien entsenden je einen Landesvertreter als stimmberechtigtes Mitglied in den Stiftungsrat. Der Vorsitzende des Kuratoriums und zwei Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sind weitere stimmberechtigte Mitglieder. Die Satzung kann ein Recht des zuständigen Bundesministeriums vorsehen, einen Vertreter des Bundes als weiteres Mitglied in den Stiftungsrat zu entsenden.
(2) Die Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens werden von den Landesvertretern im Stiftungsrat einvernehmlich berufen. Die Amtsperiode beträgt zwei Jahre, erneute Berufung ist zulässig. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtsperiode zu berufen.
(3) Für jeden Landesvertreter sowie für den Vorsitzenden des Kuratoriums ist ein Stellvertreter zu bestellen. Anderweitige Vertretungen sind ausgeschlossen.
(4) Den Vorsitz im Stiftungsrat führen in zweijährigem Wechsel nach Maßgabe der alphabetischen Folge der Ländernamen die Landesvertreter; beginnend mit Sachsen-Anhalt.