nu:legal · recht.nulegal.eu

# Artikel 16 SN-5411 (Sachsen) — Übergangsbestimmungen

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt die Satzung der Stiftung Kulturfonds außer Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages vereinbar ist. Im übrigen tritt die Satzung sechs Monate nach Inkrafttreten des Staatsvertrages außer Kraft.

(2) Die Amtszeit des Stiftungsrats endet mit der Neukonstituierung, spätestens zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Entsprechendes gilt für das Kuratorium; die Frist nach Satz 1 beginnt für das Kuratorium am Tage der Neukonstituierung des Stiftungsrats.

(3) Der Vorstand ist spätestens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach der Neukonstituierung des Stiftungsrats neu zu bestellen.

---

Zitiervorschlag: Artikel 16 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/16

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: sk.sachsen.de
