(1) Mit Inkrafttreten dieses Staatsvertrages tritt die Satzung der Stiftung Kulturfonds außer Kraft, soweit sie nicht mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages vereinbar ist. Im übrigen tritt die Satzung sechs Monate nach Inkrafttreten des Staatsvertrages außer Kraft.
(2) Die Amtszeit des Stiftungsrats endet mit der Neukonstituierung, spätestens zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach dem Inkrafttreten dieses Staatsvertrages. Entsprechendes gilt für das Kuratorium; die Frist nach Satz 1 beginnt für das Kuratorium am Tage der Neukonstituierung des Stiftungsrats.
(3) Der Vorstand ist spätestens bis zum Ende des dritten vollen Kalendermonats nach der Neukonstituierung des Stiftungsrats neu zu bestellen.