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# Artikel 14 SN-5411 (Sachsen) — Auflösung und Liquidation der Stiftung

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Stiftung ist aufgelöst, wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien diesen Staatsvertrag gekündigt hat. In diesem Falle ist sie bis zum Wirksamwerden der zeitlich zuletzt erfolgten, zur Auflösung führenden Kündigung in der Weise zu liquidieren, daß jede der Vertragsparteien einen Anteil am nach Begleichung der Verbindlichkeiten verbleibenden Stiftungsvermögen erhält. Der Anteil berechnet sich aus dem Verhältnis der Zahl der Einwohner der Länder Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen und der Zahl der Einwohner des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Teils des Landes Berlin zu der Gesamtzahl der Einwohner des in Artikel 3 des Einigungsvertrages bezeichneten Gebietes zum 31. Dezember 1990. Liegenschaften, die im Gebiet einer der Vertragsparteien liegen, sind zuerst dieser anzubieten. Die Bestimmungen über die Auseinandersetzung einer ungeteilten Erbengemeinschaft gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: Artikel 14 SN-5411 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5411/14

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