(1) Dieser Staatsvertrag kann von jeder der Vertragsparteien zum Ende eines jeden Jahres, erstmals mit Wirkung zum Ende des Jahres 1997, mit einer Frist von 12 Monaten gekündigt werden. Die Kündigung muß schriftlich gegenüber allen anderen Vertragsparteien erfolgen.
(2) Wird der Staatsvertrag von weniger als der Hälfte der Vertragsparteien gekündigt, so besteht die Stiftung nach dem Wirksamwerden der Kündigung fort. Sie ist dann verpflichtet, den Vertragsparteien, die gekündigt haben, innerhalb von einem Jahr nach dem Wirksamwerden der Kündigung 70 v. H. und innerhalb von zwei Jahren weitere 30 v. H. des in Artikel 14 genannten Anteils auszuzahlen.