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Artikel 12 SN-5411 (Sachsen) — Satzung

Staatsvertrag über die Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Stiftung Kulturfonds

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Stiftungsrat erläßt die Satzung der Stiftung. Der Beschluß bedarf der Zustimmung sämtlicher Landesvertreter. Dasselbe gilt für Satzungsänderungen.