Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.