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Artikel 8 SN-5399 (Sachsen) — Vermögensanlage

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Bei der Anlage des Vermögens soll das Land Sachsen-Anhalt entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Teilnehmenden am Versorgungswerk aus Sachsen-Anhalt am Gesamtbeitragsaufkommen des Versorgungswerkes berücksichtigt werden. Die gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Vermögensanlage bleiben unberührt.