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Artikel 7 SN-5399 (Sachsen) — Mitwirkung der Architektenkammer

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen

Landesrecht Sachsen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Architektenkammer Sachsen-Anhalt gibt dem Versorgungswerk Auskunft über die Eintragungen, Löschungen und sonstigen Veränderungen in der von ihr geführten Architektenliste, soweit diese für die Teilnahme der von der Eintragung Betroffenen im Versorgungswerk erforderlich ist. Im Übrigen richtet sich die zu leistende Amtshilfe nach den Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze.