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# Artikel 3 SN-5399 (Sachsen) — Übertragbarkeit der Ansprüche, Verjährung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Anwartschaften und Ansprüche auf satzungsmäßige Leistungen des Versorgungswerkes können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.

(2) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

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Zitiervorschlag: Artikel 3 SN-5399 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5399/3

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