(1) Anwartschaften und Ansprüche auf satzungsmäßige Leistungen des Versorgungswerkes können von den Berechtigten an Dritte weder übertragen noch verpfändet werden, soweit die Satzung nicht etwas anderes vorsieht.
(2) Die satzungsgemäßen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig wird. Für die Hemmung, die Unterbrechung und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.