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# Artikel 1 SN-5399 (Sachsen) — Teilnahme, Rechtsnatur und Sitz des Versorgungswerkes

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Land Sachsen-Anhalt über die Aufnahme der Mitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt in das Versorgungswerk der Architektenkammer Sachsen  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die nicht berufsunfähigen Pflichtmitglieder der Architektenkammer Sachsen-Anhalt sind Pflichtteilnehmende des Versorgungswerkes. Der Eintritt des Versorgungsfalles beendet die Mitgliedschaft nicht. Ausnahmen und Befreiungen von der Pflichtmitgliedschaft werden abschließend durch die Satzung des Versorgungswerkes geregelt.

(2) Das Versorgungswerk ist eine Einrichtung der Architektenkammer Sachsen. Seine Mittel sind zweckgebunden und gesondert vom übrigen Vermögen der Architektenkammer Sachsen zu verwalten.

(3) Sitz des Versorgungswerkes ist Dresden.

(4) Mitglieder von Architektenkammern anderer Länder können ebenfalls Teilnehmende des Versorgungswerkes werden. Das Nähere ist in einem Staatsvertrag zu regeln. Der Staatsvertrag ist im Benehmen mit der für die Rechtsaufsicht über die Architektenkammer und der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde des Landes Sachsen-Anhalt herbeizuführen.

(5) Soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt, gelten die für das Versorgungswerk maßgeblichen Bestimmungen des Sächsischen Architektengesetzes vom 19. April 1994 (SächsGVBl. S. 765), geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 10. Dezember 1998 (SächsGVBl. S. 662, 663), in der jeweils geltenden Fassung im Land Sachsen-Anhalt entsprechend. Für das Verwaltungsverfahren ist das Recht des Sitzlandes entsprechend anzuwenden. Vom Versorgungswerk erlassene Verwaltungsakte werden vom Versorgungswerk im Land Sachsen-Anhalt nach den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juni 1994 (GVBl. LSA S. 710), zuletzt geändert durch Artikel 2 § 1 des Gesetzes über die Ausführung der Insolvenzordnung und zur Anpassung landesrechtlicher Vorschriften vom 17. November 1998 (GVBl. LSA S. 461), in der jeweils geltenden Fassung vollstreckt. Vollstreckungsbehörde ist das Versorgungswerk.

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Zitiervorschlag: Artikel 1 SN-5399 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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