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# Artikel 7 SN-5371 (Sachsen) — Satzung

Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Freistaat Sachsen über die Zugehörigkeit der kammerangehörigen Ingenieure des Freistaates Sachsen zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Satzung der Ingenieurversorgung gilt, soweit dieser Staatsvertrag keine widersprechenden Bestimmungen enthält, auch im Freistaat Sachsen. Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Freistaat Sachsen im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft und Arbeit und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Sächsischen Amtsblatt bekanntgegeben. Soweit nach der Satzung die Höhe der Versorgungsabgaben von der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt, gilt für die sächsischen Mitglieder die jeweilige Bemessungsgrenze für die neuen Bundesländer.

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Zitiervorschlag: Artikel 7 SN-5371 (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/SN-5371/7

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